Die Gebühren und Auslagen aller Notare sind gesetzlich festgeschrieben (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesnotarordnung). Der Notar kann somit nicht berechnen, „was er will“ oder seine Vergütung mit den beteiligten Parteien aushandeln. Seine Tätigkeit unterliegt den stringenten Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG).
Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gilt für alle in Deutschland tätigen Notare – ganz gleich, ob sie ihren Amtssitz in Hamburg, München oder Mülheim an der Ruhr haben.
Die Beratung einschließlich der Entwurfstätigkeit des Notars ist beispielsweise in der Beurkundungsgebühr enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit, des Aufwands oder der Anzahl der Besprechungstermine. Das notarielle Kostenrecht unterscheidet also nicht nach Aufwand und Schwierigkeitsgrad des Einzelfalls, sondern orientiert sich an den Werten, die für die jeweilige notarielle Tätigkeit zugrunde zu legen sind.
Dies ist zum Beispiel bei einem Kaufvertrag für eine Immobilie der Kaufpreis, bei der Beurkundung eines Testamentes das Vermögen des Erblassers.
Insgesamt werden in den Gebühren und Auslagen des Notars
Die Bundesnotarkammer stellt auf ihrer Internetpräsenz die Gebührenordnung zum Download zur Verfügung und bietet einen Gebührenrechner an, der einen ersten Überblick geben kann.
Die Kanzlei rechnet grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab.
Hiernach richten sich die Gebühren in zivilrechtlichen Angelegenheiten in erster Linie nach dem sogenannten Streitwert. Dies ist beispielsweise bei einer rechtlichen Auseinandersetzung über die Reparaturrechnung eines PKW´s die Höhe der Rechnung und bei einem Räumungsrechtsstreit über eine Mietwohnung die 12-fache monatliche Kaltmiete. Dieser Streitwert bildet dann die Basis für die zu Grunde zu legenden Gebühren des Rechtsanwaltes.
In Strafsachen gibt es gewisse Gebührenrahmen, nach denen abgerechnet wird.
Für bestimmte gerichtliche und außergerichtliche Tätigkeiten kann ein Stundenhonorar oder eine Pauschale vereinbart werden.
Nähere Auskünfte zum Anwaltshonorar können Sie selbstverständlich jederzeit telefonisch oder im Erstgespräch mit Ihrem jeweiligen Ansprechpartner erfragen.