Das Arzthaftungsrecht regelt die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz für ärztliche Behandlungsfehler, zu denen auch Diagnose-, Therapie- und Organisationsfehler zählen. Auch ein Überwachungsverschulden und eine mangelnde Aufklärung spielen im Arzthaftungsrecht eine wesentliche Rolle.
Ein haftungsrelevanter Behandlungsfehler liegt immer dann vor, wenn der Arzt den einzuhaltenden medizinischen Standard bei seiner Tätigkeit nicht beachtet. Ist dieses der Fall, ist der Arzt zu Schadensersatz verpflichtet. Dabei wird jede Form des Schadens erfasst, also beispielsweise auch Schmerzensgeld für unnötige Schmerzen.
Der dem Patienten durch eine Fehlbehandlung entstandene Schaden, zum Beispiel die Kosten für medizinische Hilfsmittel, die Minderung der Erwerbsfähigkeit oder ein sogenannter Mehrbedarfsschaden – z.B. der behindertengerechte Umbau von Wohnung und Fahrzeug, die Pflegekosten bei einer verursachten Behinderung, sowie Gewinn oder Verdienstausfall hat der Arzt (bzw. seine Berufshaftpflichtversicherung) zu tragen. Diese Problematik ergibt sich häufig bei fehlgeschlagenen Operationen.
Achim Kämpgen, Partner und Fachanwalt für Medizinrecht, übernimmt o.g. arzthaftungsrechtliche Mandate auf Patientenseite